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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Luxion GmbH
1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen,
und zwar für die Lieferung von beweglichen körperlichen Waren samt dazugehöriger
Firmware und Dokumentation, und sinngemäß auch für die Erbringung von
Leistungen samt dazugehöriger Dokumentation.
2 Angebot
2.1 Soweit im Angebot nicht anders festgelegt, gelten Angebote des Verkäufers als
freibleibend.
2.2 Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers ist jedenfalls
ausgeschlossen.
2.3 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des
Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie
können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich
zurückzustellen.
3 Vertragsschluss sowie Vertragsänderung, -interpretation
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine
schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet oder mit der
Erbringung der Leistung begonnen hat.
3.2 Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder
mündlichen Äußerungen des Verkäufers oder Dritter, die nicht in den Vertrag
aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet
noch Haftungen begründet werden.
3.3 Nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages (einschließlich
einer Änderung der nachfolgenden Formvorschriften), dessen Kündigung sowie alle
(sonstigen) im Vertrag oder diesen Bestimmungen vorgesehenen oder damit in
Zusammenhang stehenden einseitigen Willenserklärungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform.
3.4 Sofern nicht anders vereinbart, trägt jede Partei die mit der Vertragserrichtung, –
durchführung und -beendigung verbundenen eigenen Kosten jeweils selbst.
3.5 Für Zwecke der Vertragsinterpretation wird – in Ermangelung einer ausdrücklichen
abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – ausdrücklich davon ausgegangen, dass
der Verkäufer ein unabhängiger Auftragnehmer ist und dass der Verkäufer oder
dessen Eigentümer, Partner, Mitarbeiter, Berater oder Unteraufnehmer des
Verkäufers nicht als Vertreter, Gehilfen, Partner, Joint Ventures oder Mitarbeiter
des Käufers bezeichnet bzw.
angesehen werden.
4 Lieferung
4.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit dem
spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der
Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen,
kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung
oder Sicherheit erhält.
4.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche
Genehmigungen, Zustimmungen oder Zertifizierungen durch Dritte
(„Genehmigungen“) sind vom Käufer zu erwirken. Ebenso sind
technische Vorbereitungen, Baufreimachungen, Beistellungen und
Kontrollen der Vorleistungen vom Käufer („Vorleistungen“) in
vertraglich vereinbartem Umfang und Qualität vorzunehmen. Erfolgen
solche Genehmigungen oder Vorleistungen nicht rechtzeitig, so
verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen
und zu verrechnen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die
Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
4.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige
Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die
die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich
diese jedenfalls um die Dauer der Behinderung; dazu zählen
insbesondere Naturkatastrophen, bewaffnete Auseinandersetzungen
und terroristische Anschläge, Cyberattacken, der Ausbruch und die
Verbreitung von Krankheiten größeren Ausmaßes, Endemien,
Epidemien, Pandemien, behördliche Eingriffe und Verbote, Energieund Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte, Embargos und Sanktionen,
deren Nichteinhaltung den Verkäufer einer Strafe oder einem
sonstigen Nachteil aussetzen kann, Transport- und Verzollungsverzug,
Lieferstopps und Lieferengpässe, Transportschäden, Ausfall eines
wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten sowie sonstige
Probleme in der Lieferkette. Umstände, wie die vorgenannten,
berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei
Zulieferanten und/oder Unterauftragnehmern des Verkäufers
eintreten. Dauert die Behinderung länger als 6 Monate, ist der
Verkäufer nach dem gescheiterten Versuch einer gütlichen Einigung
unter Anwendung von Punkt 8.5 berechtigt, hinsichtlich der noch nicht
erbrachten oder mit der Erbringung noch nicht begonnenen Teile des
Vertrages vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Falls zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe
(Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, und nichts Abweichendes
vereinbart wird, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei
ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im
Übrigen unberührt lässt:
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene
Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der
Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5
%, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu
beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles
nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe
erwachsen ist. Weitere Schadenersatzansprüche aus dem Titel des Verzugs sind bei
Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen.
4.6 In Fällen von Punkt 4.4 ist eine Vertragsstrafe nicht anwendbar.
4.7 Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware oder die
Leistung spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen des Betriebes
oder der geschäftlichen Tätigkeit des Käufers als vollständig
abgenommen.
4.8 Der Verkäufer hat das Recht, für alle Lieferungen und Leistungen
Unterauftragnehmer einzusetzen, sofern er dies dem Käufer
meldet.
5 Gefahrenübergang und Erfüllungsort
5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gemäß
INCOTERMS® 2020 – ICC vereinbart.
5.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung
angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer erbracht
wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer
Erbringung auf den Käufer über.
6 Zahlung
6.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei
Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung
fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem
Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
6.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der
jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch
Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche
Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung
vereinbarten Zahlungsbedingungen.
6.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten
Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets
nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen
(wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
6.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährungsleistungsansprüche oder
sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
Eingeräumte Rabatte, Boni oder sonstige Nachlässe sind mit der termingerechten
Leistung der vollständigen Zahlung durch den Käufer bedingt.
6.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen
kann.
6.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem
oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer – wenn nichts
anderes vereinbart ist – unbeschadet seiner sonstigen Rechte a) die Erfüllung
seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen
Leistung aufschieben und eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsge-schäften
fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen
Verzugszinsen verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende
Kosten nachweist,
c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit des Käufers, das heißt, nach
zweimaligem Zahlungsverzug, dieses sowie andere Rechtsgeschäfte nur mehr
gegen Vorauskassa erfüllen.
In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere
Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, gemäß den gesetzlich anwendbaren
Vorschriften in Rechnung zu stellen.
6.7 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich
Zinsen und Kosten vor. Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer, zur
Sicherung von dessen Kaufpreisforderung, seine Forderung aus einer
Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet
oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des
Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der
Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder
die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer
dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu
geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner
Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des
Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
6.8 Der Verkäufer hat das Recht, die Rechnung auf elektronischem Wege zu
übermitteln.
7 Gewährleistung
7.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die
Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe
besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder
der Ausführung beruht.
7.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Diese
gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund
und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem
Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 5. Die Verjährung tritt
unmittelbar mit dem Ende der Gewährleistungsfrist ein.
7.3 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des
Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Lieferbzw. Leistungsbereitschaft.
7.4 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen
Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem
Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist
nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem
Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen
Mangels kann der Verkäufer zunächst nach seinem Ermessen Verbesserung oder
Austausch vornehmen. Wenn dies nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen
Kosten und Aufwänden verbunden ist, können sich Käufer und Verkäufer auf eine
Preisminderung einigen. Ein Rücktritt vom Vertrag aus dem Titel der
Gewährleistung ist jedenfalls ausgeschlossen.
7.5 Für verbesserte oder ausgetauschte Teile der Lieferung oder Leistung beginnt die
Gewährleistungsfrist neu zu laufen, endet aber jedenfalls längstens 6 Monate nach
dem Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
7.6 Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind dem Verkäufer die
erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw.
unentgeltlich beizustellen. Im Rahmen der Gewährleistungsarbeiten vom Verkäufer
ersetzte Materialien und Teile gehen unentgeltlich in dessen Eigentum über.
7.7 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt
sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
7.8 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind von der Gewährleistung solche Mängel
ausgeschlossen, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage,
ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und
Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer
angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung
ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf
vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch
nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische
Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die
Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen
Verschleiß unterliegen.
7.9 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers
der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den
Waren oder Leistungen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
7.10 Die Punkte 7.1 bis 7.9 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus
anderen Rechtsgründen.
7.11 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird eine gesetzliche Aktualisierungspflicht im
Sinne der Richtlinie (EU) 2019/771 für Waren mit digitalen Elementen und für digitale
Leistungen ausgeschlossen.
8 Rücktritt vom Vertrag
8.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere
Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers
zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen
Nachfrist.
8.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Lieferung der Ware bzw. der Beginn oder die Weiterführung der
Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz
Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers
entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung
leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn der Käufer den ihm durch Punkt 14 auferlegten Verpflichtungen nicht oder
nicht gehörig nachkommt.
8.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der
Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
8.4 Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens
mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der
Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit
der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt
wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6
Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach
Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam.
Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung,
sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer unterliegt, dem nicht
entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung
schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist.
8.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers
einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts
bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß
abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung
oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für
vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer
steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits
gelieferter Gegenstände zu verlangen.
8.6 Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefs geltend zu machen.
Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
8.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtums
und Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird
ausgeschlossen.
9 Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass
dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die
Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich
anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können.
10 Haftung des Verkäufers
10.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des
Produkthaftungsgesetzes, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur, sofern ihm
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Gesamthaftung
des Verkäufers bei grober Fahrlässigkeit auf den NettoGesamtpreis begrenzt.
10.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit
Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen
Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten,
Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des
entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von
Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ausgeschlossen.
10.3 Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für
Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen
enthalten) oder der erforderlichen Genehmigungen jeder Schadenersatz
ausgeschlossen.
10.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, so sind darüber hinausgehende
Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
10.5 Die Regelungen des Punktes 10 gelten, sofern nichts anderes vereinbart, für sämtliche
Haftungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund
und -titel, und sind auch für alle Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Lieferanten des
Verkäufers wirksam.
11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
11.1 Wird eine Ware oder Leistung vom Verkäufer auf Grund von
Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des
Käufers angefertigt bzw. erbracht, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung
von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
11.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, bleiben Ausführungsunterlagen, wie
z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, ebenso wie Muster,
Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers
und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
u. a. hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb. Punkt 2.3 gilt
auch für Ausführungsunterlagen.
11.3 Der Verkäufer räumt hiermit dem Käufer für zur Nutzung von Firmware gewährtes
geistiges Eigentum, das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht
unterlizenzierbare Recht ein, dieses am vertraglich vereinbarten Ort gemäß der
vertraglichen Spezifikation und für die dem Vertrag zugrundeliegenden Zwecke zu
nutzen. Alle anderen Rechte an geistigem Eigentum sind dem Verkäufer und seinen
Lizenzgebern vorbehalten.
12 Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren
ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 5 gerichtlich geltend zu
machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen
vorsehen.
13 Datenschutz
13.1 Die Parteien verpflichten sich, im Zuge der Abwicklung des gegenständlichen
Rechtsgeschäfts die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben,
insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) sowie des
Datenschutzgesetzes („DSG“), in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
13.2 Sollten unter Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen weiterführende
datenschutzrechtliche Vereinbarungen zur Abwicklung des Rechtsgeschäfts
notwendig sein, so werden die Parteien diese gesondert schriftlich vereinbaren.
14 Einhaltung von Exportbestimmungen
14.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der gelieferten Waren oder der erbrachten
Leistungen, einschließlich dazugehöriger Dokumentation und technischer
Unterstützung jeder Art, die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und
internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Käufer die
Exportkontrollvorschriften des Landes, aus dem er die Waren oder Leistungen
exportiert, der EU, der USA und/oder der Vereinten Nationen zu beachten.
14.2 Der Käufer wird vor Weitergabe der Waren bzw. der Leistungen prüfen und durch
geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass a) er nicht durch eine solche Weitergabe,
eine Vermittlung von Verträgen über solche Waren oder Leistungen, oder das
Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im
Zusammenhang mit solchen Waren oder Leistungen gegen ein Embargo der EU, der
USA und/oder der Vereinten Nationen – auch unter Berücksichtigung etwaiger
Umgehungsverbote (z. B. durch unzulässige Umleitung) – verstößt; b) solche Waren
oder Leistungen nicht für verbotene bzw. genehmigungspflichtige
rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei
denn, allfällig erforderliche Genehmigungen liegen vor; c) die Regelungen
sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der EU und der USA betreffend den
Geschäftsverkehr mit oben genannten Unternehmen, Personen oder
Organisationen eingehalten werden oder d) die von den jeweiligen aktuellen
Versionen der Anhänge der einschlägigen EU-Verordnungen, wie zum Beispiel Nr.
833/2014 und Nr. 765/2006 bzw. vom Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) Nr.
2021/821, erfassten Waren und Leistungen nicht EU-rechtswidrig (i) direkt oder
indirekt – z. B. über Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU) – nach
Russland oder Belarus ausgeführt oder (ii) an einen dritten Geschäftspartner, der
sich nicht vorab dazu verpflichtet hat, die Waren bzw. Leistungen weder nach
Russland noch nach Belarus auszuführen, weiterverkauft werden.
14.3 Sofern dies zur Einhaltung von Exportbestimmungen erforderlich ist, wird der
Käufer dem Verkäufer nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle
Informationen über den Endempfänger, den Verwendungszweck der gelieferten
Waren bzw. der erbrachten Leistungen sowie über diesbezüglich geltende
Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.
14.4 Der Käufer hält den Verkäufer von allen Ansprüchen, die von Behörden oder
sonstigen Dritten gegenüber dem Verkäufer wegen der Nichtbeachtung
vorstehender Verpflichtungen durch den Käufer bzw. durch dessen
Geschäftspartner aufgrund sanktions-/embargowidriger Wiederausfuhr gemäß
Punkt 14.2 geltend gemacht werden, in vollem Umfang schad- und klaglos.
15 Allgemeines
15.1 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam
sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel
möglichst nahekommt, zu ersetzen.
15.2 Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist
auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.
16 Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten –
einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich
zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel des
Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt
österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die
Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
17 Vorbehaltsklausel
Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der
Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-
)Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/ oder sonstige
Sanktionen, entgegenstehen.